| 2.1.4.3.1. Gesetzliche Grundlagen in der Theorie Mancher Leser der vorangegangenen Seiten wird sich gefragt haben, warum es für mich eine Rolle spielt, ob das Zeichnen von Karikaturen eine journalistische oder eine künstlerische Tätigkeit ist, entscheidend sei letztlich, daß Karikaturen überhaupt in Printmedien zu finden sind. Unter bestimmten Aspekten mag diese grobe Einschätzung richtig sein, insbesondere wenn der Blickwinkel kein journalistischer ist. Für mich ist es aber gerade die feine Differenzierung zwischen den verschiedenen Genres, die es herauszustellen gilt. Denn die Beurteilung, ob der Bildautor Journalist oder Künstler ist, kann sich unmittelbar auf sein tägliches Berufsleben auswirken. Zu denken ist hier an tarifrechtliche und berufsständische Fragen, die es im weiteren Verlauf dieser Arbeit noch zu klären gilt, und an weitere rechtliche Fragen, denn zum einen werden journalistische und künstlerische Aktivitäten von der Rechtsprechung anders bewertet, zum anderen kann der Karikaturist mit einer Fülle von Gesetzen im strafrechtlichen wie im zivilrechtlichen Bereich in Konflikt kommen. Obwohl ich den juristischen Ansatzpunkt für wichtig halte, ist es nicht mein Ehrgeiz, einen flächendeckenden Überblick zu geben. So können die folgenden Seiten wiederum nicht mehr sein, als eine auf das Wesentliche verkürzte Zusammenfassung, eine Skizzierung des Spannungsfeldes, denn „auch nur den Versuch zu unternehmen, einen annähernd vollständigen ... Abriß des Konflikts zwischen Kunst und Strafrecht zu geben, müßte nicht nur im Rahmen dieser Arbeit schon wegen der fast unerschöpflichen Fülle des Materials scheitern“. Zugegebenermaßen bezieht sich der zitierte Begriff der „unerschöpflichen Fülle“ nicht ausdrücklich auf Karikaturen, sondern vielmehr auf die Gebiete der Satire (in einem allgemeinen Sinn), des Ehrschutzes und des Persönlichkeitsrechts die explizite Auseinandersetzung mit Karikaturen scheint dagegen auch in der juristischen Literatur eher spärlich vertreten zu sein, würde den Rahmen dieser Arbeit aber dennoch sprengen. Daß sich wenige Rechtsexperten mit der Karikatur, oder wie Erhardt formuliert, der „Bildsatire als satirischer Sonderform“, befaßt haben, erstaunt, weil sich immerhin das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit auch mit dem Thema Karikatur auseinandersetzen mußte und man vermuten darf, daß ein Thema, über das ein höchstes Bundesgericht zu entscheiden hat, grundsätzlich nennenswerte Bedeutung besitzt. Eine Ursache für das vor allem aktuell zu beobachtende geringe Interesse könnte sein, daß die Politiker in der jüngsten Vergangenheit, von PR-Beratern geschult und strenger auf ihr öffentliches Ansehen bedacht als früher, eingesehen haben, daß ein Prozeß gegen eine unliebsame Karikatur mehr Schaden anrichten als Nutzen bringen kann. So stellte Döring bereits 1984 fest: „Heftige Reaktionen auf Karikaturen sind selten geworden“, denn „selbst politische Karikaturen dienen heute eher der Unterhaltung, als daß sie politisch ernst genommen werden“. Das gilt vor allem für Karikaturen, die in Tageszeitungen erscheinen, meint Erhardt: „Politische Plakate, Collagen, Photomontagen mit aktuellem politischen Inhalt führen heute [1988, hepä] weit häufiger zu Strafverfahren, als die klassischen Satiren und Karikaturen alten Stils, wie etwa die täglichen Pressekarikaturen.“ Das bedeutet aber nicht, daß Karikaturisten gar nicht mehr mit rechtlichen Maßnahmen konfrontiert werden. „Mit einstweiligen Verfügungen, Geldstrafen, Beschlagnahmen, Verboten und Gegendarstellungen wird gegen mißliebige Bilder oder Artikel vorgegangen, mit dem Argument, sie würden Persönlichkeitsrechte verletzen oder Gewalt verherrlichen.“ Gleichzeitig hat die Neigung vieler Betroffener zugenommen, „ihre Rechte einzuklagen und Journalisten sowie Medienbetriebe für negative Folgen der Berichterstattung schadensersatzpflichtig zu machen“. Dies geschieht heute aber wesentlich eher vor Zivil- als vor Strafgerichten. Die Gesetzeslage zum Thema Karikatur und Satire zeigt sich äußerst vielschichtig, zumal, wenn karikaturistische/satirische Beiträge in der (Tages-)Presse erscheinen. „Das ... Presse- oder Medienrecht ist kein Rechtsgebiet im rechtssystematischen Sinne, sondern eine unter pragmatischen Gesichtspunkten vorgenommene Zusammenstellung von Normen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten aus dem materiellen Recht, wie dem Verfassungsrecht (Medienfreiheit), dem Verwaltungsrecht (Auskunftsanspruch), dem Zivilrecht (Recht der unerlaubten Handlung, Urheberrecht) und dem Strafrecht (Staatsschutz, Ehrenschutz) ebenso wie aus dem Verfahrensrecht (Zeugnisverweigerung).“ [kursiv im Original, hepä] Die Entscheidung über Klagen gegen Karikaturisten, gleichgültig ob mit straf- oder zivilrechtlichem Hintergrund, neigt daher dazu, „ambivalente Lösungen zu den unterschiedlichen Sachverhalten“ hervorzubringen, denn „sichere Aussagen, wo die Grenze verläuft zwischen schützenswertem Persönlichkeitsrecht und noch hinzunehmender Meinungsfreiheit, zwischen (unzulässiger) Meinungsäußerung und (zulässiger) Kunstausübung, zwischen Wahrheitspflicht und Freiheit der Satire, waren in der Vergangenheit und sind auch in der Zukunft nicht möglich.“ Erhardt vertritt ebenfalls die Ansicht, daß der Satire auch in der Rechtsprechung zugestanden wird, daß sie übertreiben und verzerren, daß sie aggressiv, daß sie „frech, oft frivol, zuweilen schamlos“ [An- und Abführung im Original, hepä] sein darf, „und somit bei ihr der Konflikt von Kunst und Strafbarkeit besonders scharf hervortritt, und gleichzeitig die Grenzziehung zur Strafbarkeit besonders schwierig ist“. |
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